Tick-Sizes im Xontro-Handel

Konkretisierung zu § 55 d der Börsenordnung

Die Tick-Größe für Aktien, Aktienzertifikate und börsengehandelte Fonds entspricht den Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2017-588 der Kommission vom 14. Juli 2016 für das Tick-Größen-System für Aktien, Aktienzertifikate und börsengehandelte Fonds.

Für Aktien, Aktienzertifikat und börsengehandelte Fonds, die ihren Heimatmarkt in der Schweiz haben, gelten die Tick-Sizes des schweizerischen Heimatmarktes.

Für Aktien, Aktienzertifikate und börsengehandelte Fonds, die ihren Heimatmarkt weder in der EU noch in der Schweiz haben gilt

KursTick-Sizes
< 1,00 €0,001
<= 1,00 €0,01

Für sonstige stücknotierte Werte, die nicht in den Anwendungsbereich der o. g. delegierten Verordnung fallen, gilt(0,001 %).

KursTick-Sizes
< 5,00 €0,001
< 10,00 €0,005
> = 10,00 €0,01

Für Renten und alle nicht-stücknotierten Werte beträgt die Tick-Größe 0,001.

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